der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6.2. Ist der Kunde Unternehmer, leistet Screen-Tech für Mängel der Ware zu-nächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersatzlieferung erfolgt erst wenn die beanstandete Sache bei Screen-Tech eingetroffen ist. Die Kosten des Rücktransports trägt Screen-Tech außer den Kosten der versendungsfähigen Verpackung.
6.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rück-trittsrecht zu.
Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6.4. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferrengpasses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§ 7 Haftung
Screen-Tech haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit selbst oder eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Screen-Tech nur nach dem Produkt-haftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von Screen-Tech ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Screen-Tech aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Screen-Tech die folgenden Sicherheiten gewährt, die Screen-Tech auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
8.2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im Eigentum von Screen-Tech. Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für Screen-Tech als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Screen-Tech. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Screen-Tech durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Screen-Tech übergeht.
Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von Screen-Tech unentgeltlich. Ware, an der Screen-Tech (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehalts-ware bezeichnet.
8.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (ein-schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Screen-Tech ab. Screen-Tech ist zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit berechtigt, diese Abtretung offen zu legen. Screen-Tech ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Screen-Tech abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigen-tum von Screen-Tech hinweisen und Screen-Tech unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. Der Kunde wird die Vorbehaltsware getrennt von seinem sonstigen Eigentum verwahren und als Vorbehaltsware kennzeichnen.
8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist Screen-Tech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 Schlussbestimmungen
9.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) oder sonstiger bi- oder multinationaler Abkommen über Kaufgeschäfte.
9.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von Screen-Tech. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Screen-Tech ist auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen eines auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
Stand August 2005