der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6.2. Ist der Kunde Unternehmer, leistet Screen-Tech für Mängel der Ware zu-nächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersatzlieferung erfolgt erst wenn die beanstandete Sache bei Screen-Tech eingetroffen ist. Die Kosten des Rücktransports trägt Screen-Tech außer den Kosten der versendungsfähigen Verpackung.

6.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rück-trittsrecht zu.

Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6.4. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferrengpasses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Haftung

Screen-Tech haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit selbst oder eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Screen-Tech nur nach dem Produkt-haftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von Screen-Tech ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Screen-Tech aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Screen-Tech die folgenden Sicherheiten gewährt, die Screen-Tech auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

8.2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im Eigentum von Screen-Tech. Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung

erfolgen stets für Screen-Tech als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Screen-Tech. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Screen-Tech durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Screen-Tech übergeht.

Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von Screen-Tech unentgeltlich. Ware, an der Screen-Tech (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehalts-ware bezeichnet.

8.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (ein-schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Screen-Tech ab. Screen-Tech ist zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit berechtigt, diese Abtretung offen zu legen. Screen-Tech ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Screen-Tech abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigen-tum von Screen-Tech hinweisen und Screen-Tech unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. Der Kunde wird die Vorbehaltsware getrennt von seinem sonstigen Eigentum verwahren und als Vorbehaltsware kennzeichnen.

8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist Screen-Tech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen

9.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) oder sonstiger bi- oder multinationaler Abkommen über Kaufgeschäfte.

9.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von Screen-Tech. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Screen-Tech ist auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen eines auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

Stand August 2005

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Bei Screen-Tech handelt es sich um ein Unternehmen, das sich auf die Entwicklung und den Vertrieb von Projektionsscheiben aus Acrylglas (PMMA) für professionelle und semiprofessionelle Anwendungen spezialisiert hat.

1.2. Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Screen-Tech gelten soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nach-stehenden Bedingungen. Gegenbestätigungen von Kunden unter Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Screen-Tech in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Angebote / Auftragsbestätigungen

2.1. Angebote von Screen-Tech sind freibleibend, sofern sie seitens Screen-Tech nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische

Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ohne Steuern, Verpackung, Versicherung, Fracht, Zoll sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen.

2.3. Bei Verbesserungen und Modeländerungen von Vorlieferanten behält sich Screen-Tech Abweichungen von ihren Verkaufsunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen vor, soweit diese Abweichungen für den Kunden zumutbar sind.

2.4. Aufträge und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Screen-Tech. Einwände gegen Auftrags-bestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum, in jedem Falle jedoch vor Beginn der Leistungserbringung bei Screen-Tech eingehen. Spätere Einwände werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch Screen-Tech berücksichtigt.

§ 3 Zahlungsbedingungen

3.1. Zahlungen sind vereinbarungsgemäß unbar und kostenfrei auf das von Screen-Tech angegebene Konto ohne Abzug von Skonto zu leisten.

Scheckzahlung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

3.2. Sofern im Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind alle Zahlungen ohne jeden Abzug 14 Tage nach Rechnungsstellung zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn Screen-Tech innerhalb der vorgenannten Frist über den Betrag frei verfügen kann. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, hat er während des Verzugs eine Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Screen-Tech behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.3. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche, gleich aus welchem Rechtsverhältnis, rechtskräftig festgestellt wurden oder durch Screen-Tech anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferungen

4.1. Lieferzeiten sind seitens Screen-Tech nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesichert worden sind.

4.2. Höhere Gewalt und andere von Screen-Tech nicht zu vertretende Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen beziehungsweise Nichtbelieferung durch Lieferanten von Screen-Tech im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäfts, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemängel berechtigen Screen-Tech, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatz-ansprüche erwachsen. Zum Rücktritt ist Screen-Tech erst berechtigt, falls eine spätere Lieferung nicht möglich ist. Screen-Tech hat den Kunden in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurück zu erstatten.

4.3. Screen-Tech ist zu Teillieferungen und zum Stellen von Teilrechnungen berechtigt.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung frei Haus.

5.2. Der Versand der Waren erfolgt, soweit keine andere Weisung erteilt ist, an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein angegeben ist. Auf Wunsch wird auf Namen und für Rechnung des Kunden die Warensendung durch Screen-Tech gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert. Screen-Tech übernimmt keine Gewähr für den billigsten und/oder schnellsten Versand.

5.3. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Ver-sendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme im Verzug ist.

§ 6 Gewährleistung

6.1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche An-spruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt

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Allgemeine Geschäftsbedingungen